Haager Minderjährigenschutzübereinkommen · Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
§ 12 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen
Artikel 12
Als „Minderjähriger“ im Sinne dieses Übereinkommens ist anzusehen, wer sowohl nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, dem er angehört, als auch nach dem innerstaatlichen Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts minderjährig ist.