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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Liechtenstein)

§ 5 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Partei, die die Anerkennung einer Entscheidung verlangt oder deren Vollstreckung beantragt, hat beizubringen:

1. eine mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen Ausfertigung der Entscheidung;

2. eine gerichtliche Bestätigung über die Rechtskraft und gegebenenfalls über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung;

3. im Fall eines Versäumungsurteils eine Abschrift der den Prozeß einleitenden Verfügung oder Ladung und eine gerichtliche Bestätigung über die Art und Zeit ihrer Zustellung an die nicht erschienene Partei; dies gilt sinngemäß auch für die Zustellung von Zahlungsaufträgen und Zahlungsbefehlen;

4. wenn die Entscheidung den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht so weit erkennen läßt, daß die Prüfung im Sinne des Artikels 1 möglich ist, eine als richtig bescheinigte Abschrift der Klage oder andere geeignete Urkunden.