Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub · Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub (Belgien)
§ 5 Konkurs, Ausgleich und Zahlungsaufschub
Artikel 5
Das Gericht, das den Konkurs eröffnet hat, kann einen besonderen Verwalter bestellen, der befugt ist, auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates gemäß Artikel 4 Absatz 3 einzuschreiten.