Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn) · Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
§ 8 Rechtshilfe in Strafsachen (Ungarn)
Artikel 8
Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Justizbehörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.