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Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)

§ 17 Auslieferung (Ungarn)

Artikel 17

Van krachtOfficiële tekst

Hält der ersuchte Staat die ihm übermittelten Angaben und Unterlagen nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendige Ergänzung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist. Diese Frist kann auf begründetes Ersuchen verlängert werden. Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen um Auslieferung auf Grund der vorhandenen Angaben und Unterlagen entschieden.