Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
§ 3 Auslieferung (Ungarn)
Artikel 3
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
1. wenn sie wegen einer Handlung begehrt wird, die nach Ansicht des ersuchten Staates politischen Charakter hat oder mit einer solchen Handlung im Zusammenhang steht;
2. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
3. wenn sie mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen des ersuchten Staates nicht vereinbar wäre.