Auslieferung (Ungarn) · Auslieferung (Ungarn)
§ 5 Auslieferung (Ungarn)
Artikel 5
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates einen Verstoß gegen Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisenvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren darstellt.