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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Italien)

§ 3 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder der beiden Staaten räumt den juristischen Personen, die er als Angehörige des anderen Staates ansieht, die gleiche Behandlung ein, die in den Artikeln 1 und 2 für die Angehörigen des anderen Staates vorgesehen ist.

(2) Der Absatz 1 ist auch auf Gesellschaften anzuwenden, die nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, vor Gericht auftreten können, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen.