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Rechtshilfe in Strafsachen (BRD) · Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

§ 5 Rechtshilfe in Strafsachen (BRD)

Artikel V Artikel römisch fünf

Van krachtOfficiële tekst

(zu Artikel 3 des Übereinkommens)

(1) Gegenstände, die aus der mit Strafe bedrohten Handlung herrühren oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt worden sind, werden zum Zwecke der Aushändigung an den Geschädigten übermittelt, sofern nicht

a) die Gegenstände im ersuchten Staat als Beweisstücke für ein bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängiges Verfahren benötigt werden,

b) die Gegenstände im ersuchten Staat der Einziehung oder dem Verfall unterliegen, oder

c) Dritte Rechte an ihnen geltend machen.

(2) Für ein Ersuchen nach Absatz 1 ist eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht erforderlich.