Rechtshilfe in Strafsachen (Italien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
§ 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Italien)
Artikel XI Artikel römisch elf
(zu Artikel 16 des Übereinkommens)
Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.