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IPRG · IPR-Gesetz

§ 16 IPRGForm der Eheschließung

A. EHERECHT

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.