§ 3 IPRGAnwendung fremden Rechtes
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ist fremdes Recht maßgebend, so ist es von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden.