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Übereinkommen über die Anerkennung von E · Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

§ 11 Übereinkommen über die Anerkennung von EArtikel 11

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne dieses Übereinkommens sind unter dem Begriff „Angehörige eines Staates“ sowohl die Personen zu verstehen, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates haben, als auch diejenigen, deren Personalstatut sich nach dem Recht dieses Staates bestimmt.