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Übereinkommen über die Anerkennung von E · Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

§ 8 Übereinkommen über die Anerkennung von EArtikel 8

Van krachtOfficiële tekst

Die auf Grund dieses Übereinkommens in einem Vertragsstaat anerkannten Entscheidungen sind ohne weitere Förmlichkeiten in die Personenstandsbücher/Zivilstandsregister und die anderen öffentlichen Bücher dieses Staates einzutragen, falls das Recht dieses Staates eine Eintragung der auf seinem Hoheitsgebiet ergangenen Entscheidungen gleicher Art vorsieht.