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Vertrag über die internationale Zusammen · Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

§ 7 Vertrag über die internationale Zusammen

Die Zeichnungen

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(1) Zeichnungen sind vorbehaltlich des Absatzes 2 Ziffer ii erforderlich, wenn sie für das Verständnis der Erfindung notwendig sind.

(2) Sind Zeichnungen für das Verständnis der Erfindung nicht notwendig, ist die Erfindung aber ihrer Art nach der Erläuterung durch Zeichnung zugänglich,

i) so kann der Anmelder solche Zeichnungen bei Einreichung der internationalen Anmeldung beifügen,

ii)

so kann jedes Bestimmungsamt verlangen, daß der Anmelder solche Zeichnungen innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachreicht.