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EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen

§ 42 EPÜ

Haushaltsplan

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Haushaltsplan der Organisation ist auszugleichen. Er wird nach Maßgabe der in der Finanzordnung festgelegten allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze aufgestellt. Falls erforderlich, können Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne festgestellt werden.

(2) Der Haushaltsplan wird in der Rechnungseinheit aufgestellt, die in der Finanzordnung bestimmt wird.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2007-12-13