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KSchG · Konsumentenschutzgesetz

§ 27c KSchGInformationspflicht

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Besondere Vertragsarten

Van krachtOfficiële tekst

Der Heimträger hat Interessenten, die er in seine Einrichtung aufnehmen kann, auf deren Verlangen schriftlich über alle für den Vertragsabschluss sowie die Unterkunft, die Betreuung und die Pflege im Heim wesentlichen Belange zu informieren. Er hat in jeder Werbung für seine Einrichtung anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.