KSchG · Konsumentenschutzgesetz
§ 30 KSchGAnwendung des UWG
II. HAUPTSTÜCK römisch zwei. HAUPTSTÜCK Verbandsklage
(1) Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
(2) Der § 7 Abs. 2 erster Satz und der § 8 Abs. 2 JN sind nicht anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-06-13