EPÜ · Europäisches Patentübereinkommen - Vorrechteprotokoll
§ 6 EPÜ
Artikel 6
Für Waren, die für den persönlichen Bedarf der Bediensteten des Europäischen Patentamts gekauft oder eingeführt werden, wird keine Befreiung nach den Artikeln 4 und 5 gewährt.