GenVG · Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
§ 11 GenVG
I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Verschmelzung von Genossenschaften
Die Ansprüche nach § 10 verjähren binnen drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche fällig geworden sind.