GenVG · Genossenschaftsverschmelzungsgesetz
§ 16 GenVG
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen
Für die Dauer der Geltung des Strukturverbesserungsgesetzes, BGBl. Nr. 69/1969 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1979 , genügt für die Anmeldung zum Firmenbuch (§ 4 Abs. 3) eine Schlußbilanz, die für einen höchstens neun Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellt worden ist.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1991-01-01