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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 10 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jeder Vertragsstaat kann die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke an seine eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durch Vermittlung seiner diplomatischen oder konsularischen Vertreter bewirken, die jedoch zu diesem Zweck keinen Zwang anwenden dürfen.

(2) Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes bestimmt sich die Staatsangehörigkeit des Empfängers eines zuzustellenden Schriftstücks nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Zustellung bewirkt werden soll.