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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen · Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 19 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Artikel 19

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die im Art. 17 bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten können die zuständigen Behörden des anderen Vertragsstaates um jede Auskunft ersuchen, die sich auf Vermögen und Einkommen des Antragstellers bezieht.

(2) Die Behörde, die über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu entscheiden hat, kann die Richtigkeit der ihr gemachten Angaben überprüfen und zusätzliche Auskünfte einholen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander solche Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.