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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

§ 16 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 16

Van krachtOfficiële tekst

Die Partei, welche die Vollstreckung einer in Tunesien gefällten Entscheidung in Österreich oder die Vollstreckbarerklärung einer in Östereich gefällten Entscheidung in Tunesien begehrt, hat, außer den im Artikel 13 angeführten Urkunden, die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis dafür vorzulegen, daß die Entscheidung im Gebiet des Entscheidungsstaates vollstreckbar ist.