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GUG · Grundbuchsumstellungsgesetz

§ 18b GUGSimultanhypotheken

2. Abschnitt BESTIMMUNGEN FÜR DAS UMGESTELLTE GRUNDBUCH

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bei Simultanhypotheken (§ 15 GBG) hat die Bezeichnung einer Einlage als Haupteinlage und der übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu unterbleiben, jedoch ist in allen Einlagen die Simultanhaftung mit den jeweils anderen Einlagen anzumerken.

(2) Der Antrag auf Eintragung einer Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten ist bei einem dieser Gerichte zu stellen; das Gleiche gilt für Anträge, die sich auf ein solches Pfandrecht beziehen.