Auslieferung (Polen) · Auslieferung (Polen)
§ 4 Auslieferung (Polen)
Artikel 4
Die Auslieferung wird nicht bewilligt,
1. wenn die Person, deren Auslieferung begehrt wird, auf dem Gebiet des ersuchten Staates Asyl genießt;
2. wenn die Auslieferung mit anderen Verpflichtungen des ersuchten Staates aus mehrseitigen Übereinkommen nicht vereinbar wäre.