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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 11 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel II Titel römisch zwei Überwachung

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ARTIKEL 11

(1) Entspricht der ersuchte Staat dem Ersuchen, so paßt er erforderlichenfalls die angeordneten Überwachungsmaßnahmen seinen eigenen Rechtsvorschriften an.

(2) In keinem Fall dürfen die vom ersuchten Staat angewendeten Überwachungsmaßnahmen ihrer Art oder Dauer nach strenger sein als die vom ersuchenden Staat angeordneten.