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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 27 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel V Titel römisch fünf Gemeinsame Bestimmungen

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ARTIKEL 27

(1) Das Ersuchen wird vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des ersuchten Staates gerichtet. Die Antwort wird auf dem gleichen Weg übermittelt.

(2) Die zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Mitteilungen erfolgen entweder auf dem in Absatz 1 bezeichneten Weg oder unmittelbar zwischen den Behörden der Vertragsparteien.

(3) In dringenden Fällen können die in Absatz 2 bezeichneten Mitteilungen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) zugesandt werden.

(4) Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung bekanntgeben, daß sie von der Übermittlungsregelung der Absätze 1 und 2 abzuweichen beabsichtigt.