§ 9 Europäisches Übereinkommen über die Über
Titel I Titel römisch eins Grundsätze
ARTIKEL 9
Der ersuchte Staat verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.
Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung gibt er die Gründe für diese Entscheidung bekannt.