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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

§ 9 Europäisches Übereinkommen über die Über

Titel I Titel römisch eins Grundsätze

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ARTIKEL 9

Der ersuchte Staat verständigt den ersuchenden Staat unverzüglich, inwieweit dem Ersuchen stattgegeben worden ist.

Bei vollständiger oder teilweiser Ablehnung gibt er die Gründe für diese Entscheidung bekannt.