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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

§ 16 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel 16

Van krachtOfficiële tekst

Dem Vollstreckungsersuchen werden die Entscheidung, um deren Vollstreckung ersucht wird, sowie alle zweckdienlichen Schriftstücke in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beigefügt. Dem ersuchten Staat werden auf sein Verlangen die gesamten Strafakten oder ein Teil derselben in Urschrift oder beglaubigter Abschrift übermittelt. Die Vollstreckbarkeit der Sanktion wird von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates bescheinigt.