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Europäisches Übereinkommen über die inte · Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen

§ 65 Europäisches Übereinkommen über die inte

Artikel 65

Van krachtOfficiële tekst

Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.