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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 10 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 1: Verfolgungsersuchen

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ARTIKEL 10

Der ersuchte Staat gibt dem Ersuchen nicht statt,

a) wenn das Ersuchen Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 nicht entspricht;

b) wenn Artikel 35 der Verfolgung entgegensteht;

c) wenn die Verfolgung zu dem in dem Ersuchen angegebenen Zeitpunkt nach dem Recht des ersuchenden Staates verjährt ist.