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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 17 Europäisches Übereinkommen über die Über

Abschnitt 2: Übertragungsverfahren

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ARTIKEL 17

Beruht die Zuständigkeit des ersuchten Staates ausschließlich auf Artikel 2, so unterrichtet er den Beschuldigten über das Verfolgungsersuchen, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, bevor der ersuchte Staat über das Ersuchen entscheidet.