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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 36 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL V TITEL römisch fünf Ne bis in idem

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ARTIKEL 36

Wird eine neue Verfolgung gegen eine Person eingeleitet, die wegen derselben Handlung in einem anderen Vertragsstaat verurteilt worden ist, so wird jede in Vollstreckung des Erkenntnisses erlittene Freiheitsentziehung auf die gegebenenfalls verhängte Sanktion angerechnet.