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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung

§ 42 Europäisches Übereinkommen über die Über

TITEL VI TITEL römisch sechs Schlußbestimmungen

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ARTIKEL 42

(1) Jeder Vertragsstaat kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Rechtsvorschriften bekanntgeben, die in Anlage III aufzunehmen sind.

(2) Jede Änderung der in Anlage III aufgeführten innerstaatlichen Vorschriften, durch welche die in dieser Anlage enthaltenen Angaben unrichtig werden, ist dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren.

(3) In Anwendung der Absätze 1 und 2 an Anlage III vorgenommene Änderungen werden für jeden Vertragsstaat einen Monat nach ihrer Notifikation durch den Generalsekretär des Europarats wirksam.