§ 5 Europäisches Übereinkommen über die Über
TITEL II TITEL römisch zwei Zuständigkeit
ARTIKEL 5
Titel III beschränkt nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung, die der ersuchte Staat nach seinem innerstaatlichen Recht hat.
TITEL II TITEL römisch zwei Zuständigkeit
ARTIKEL 5
Titel III beschränkt nicht die Zuständigkeit zur Verfolgung, die der ersuchte Staat nach seinem innerstaatlichen Recht hat.