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Konkursvertrag (Frankreich) · Konkursvertrag (Frankreich)

§ 10 Konkursvertrag (Frankreich)

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sollen auf Grund einer Entscheidung eines Gerichtes des einen der beiden Staaten, die nach diesem Abkommen im anderen Staat anzuerkennen ist, auf dem Gebiet dieses Staates Vollstreckungshandlungen gesetzt werden, so bedarf sie in Frankreich der Vollstreckbarerklärung, in Österreich der Exekutionsbewilligung.

(2) Die Verfahren zur Exekutionsbewilligung in Österreich oder zur Vollstreckbarerklärung in Frankreich sowie die Vollstreckung selbst richten sich nach dem Recht des Staates, in dem diese Maßnahmen stattzufinden haben.