VH-ÜbermG · Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz
§ 12 VH-ÜbermG
III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Schlussbestimmung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-01-01