Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Israel)
§ 8 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind in Wien auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.