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Europäisches Übereinkommen über die Über · Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

§ 14 Europäisches Übereinkommen über die ÜberArtikel 14

Vorbehaltserklärung der Republik Österreich nach Artikel 13 Absatz 1

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jede Vertragspartei mit mehreren Amtssprachen kann für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a durch eine Erklärung die Sprache bekanntgeben, in der der Antrag und die beigefügten Unterlagen abgefaßt oder in die sie übersetzt sein müssen, wenn sie in die in der Erklärung bezeichneten Teile seines Hoheitsgebietes übermittelt werden sollen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung wird bei der Unterzeichnung des Übereinkommens durch den betreffenden Staat oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde an den Generalsekretär des Europarats gerichtet. Die Erklärung kann später jederzeit nach demselben Verfahren zurückgenommen oder geändert werden.