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Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu · Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassung)

§ 10 Welturheberrechtsabkommen (Pariser Fassu

Artikel X Artikel römisch zehn

Van krachtOfficiële tekst

1. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, gemäß seiner Verfassung die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Es besteht Einverständnis darüber, daß jeder Staat in dem Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen für ihn in Kraft tritt, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften in der Lage sein muß, den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen.