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Übereinkommen über die Verbreitung der d · Übereinkommen über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale

§ 1 Übereinkommen über die Verbreitung der dArtikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet

i) „Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;

ii)

„Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;

iii)

„Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;

iv)

„ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;

v) „abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;

vi)

„Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;

vii)

„Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;

viii)

„Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.