§ 1 Übereinkommen über die Verbreitung der dArtikel 1
Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet
i) „Signal“ einen elektronisch erzeugten, zur Übertragung von Programmen geeigneten Träger;
ii)
„Programm“ eine aufgenommene oder nicht aufgenommene Gesamtheit von Bildern, Tönen oder beiden, die in den letztlich zum Zweck der Verbreitung ausgestrahlten Signalen enthalten ist;
iii)
„Satellit“ jede zur Übertragung von Signalen geeignete Vorrichtung im außerirdischen Raum;
iv)
„ausgestrahltes Signal“ jedes an oder über einen Satelliten geleitete programmtragende Signal;
v) „abgeleitetes Signal“ ein Signal, das durch Änderung der technischen Merkmale des ausgestrahlten Signals gewonnen wird, gleichviel ob inzwischen eine oder mehrere Festlegungen vorgenommen worden sind;
vi)
„Ursprungsunternehmen“ die natürliche oder juristische Person, die darüber entscheidet, welches Programm die ausgestrahlten Signale tragen werden;
vii)
„Verbreiter“ die natürliche oder juristische Person, die über die Übertragung der abgeleiteten Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit entscheidet;
viii)
„Verbreitung“ die Tätigkeit, durch die ein Verbreiter abgeleitete Signale an die Allgemeinheit oder einen Teil der Allgemeinheit überträgt.