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Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei · Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstein)

§ 3 Rechtshilfe in Strafsachen (Liechtenstei

Artikel III Artikel römisch drei

Van krachtOfficiële tekst

(Zu Artikel 4 des Übereinkommens)

(1) Auf Ersuchen der am Strafverfahren beteiligten Behörden wird deren Vertretern sowie den sonstigen Beteiligten und ihren Rechtsbeiständen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat gestattet. Sie können ergänzende Fragen oder Maßnahmen anregen. Der Schutz nach Artikel 12 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens gilt sinngemäß für alle diese Personen.

(2) Zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter des anderen Staates bedarf es in der Republik Österreich der Zustimmung des Bundesministers für Justiz, im Fürstentum Liechtenstein der Zustimmung der Regierung.