UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 17 UWGHaftung mehrerer für einen Schaden verantwortlicher Personen
2. Allgemeine Bestimmungen
Sind für einen Schaden, dessen Ersatz auf Grund dieses Gesetzes zu leisten ist, mehrere Personen verantwortlich, so haften sie zur ungeteilten Hand.