UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 24 UWGEinstweilige Verfügungen
2. Allgemeine Bestimmungen
Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. ( BGBl. Nr. 135/1983 , Art. XVII § 3 Z 3)