UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 26 UWGAusschließung der Öffentlichkeit der Verhandlung
2. Allgemeine Bestimmungen
Die Öffentlichkeit der Verhandlung über eine Anklage oder einen zivilrechtlichen Anspruch auf Grund dieses Gesetzes kann auf Antrag ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gefährdet würde.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-07-20