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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 34 UWG

5. Allgemeine Bestimmungen zu den §§ 27 bis 33c 5. Allgemeine Bestimmungen zu den Paragraphen 27 bis 33 c

Van krachtOfficiële tekst

(1) Den in diesem Abschnitt dem Täter angedrohten Strafen unterliegt auch, wer einen anderen zu der Handlung anstiftet oder wer ihm dazu Beihilfe leistet. § 19 ist entsprechend anzuwenden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2015 )

(3) Wer den Vorschriften nach §§ 27, 28a, 29, 31 und den Verordnungen nach § 32 zuwiderhandelt, kann unbeschadet der Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz im Sinne des § 16 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Die §§ 14 bis 18 mit Ausnahme des § 16 Abs. 1 und 20 bis 26 sind entsprechend anzuwenden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2022-07-20