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UWG · Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

§ 43 UWG

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT GEMEINSAME UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Van krachtOfficiële tekst

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind die Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Justiz betraut; hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 32, soweit es sich um Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe handelt, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Der Erlassung einer Verordnung auf Grund des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes hat die Anhörung der Körperschaften voranzugehen, denen gesetzlich die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2000-04-01