RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 5 RAPG
Die Kanzleigeschäfte der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-06-01
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Die Kanzleigeschäfte der Rechtsanwaltsprüfungskommissionen werden von den Oberlandesgerichten geführt.