RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
§ 8 RAPG
Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01
RAPG · Rechtsanwaltsprüfungsgesetz
Gegen die Nichtzulassung zur Rechtsanwaltsprüfung steht dem Prüfungswerber das Recht auf Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.